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AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN CWS Powder Coatings GmbH (PDF Download)

CWS Powder Coatings GmbH

07/ 2016

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Der Besteller erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen mit ihrer Geltung auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen einverstanden.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass sie durch Bestätigungsschreiben übermittelt werden.
  3. Nebenabreden, Änderungen, Abweichungen oder Ausschluss von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

II Preise

  1. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk, zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.
  3. Den bestätigten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme gültigen Preise zugrunde. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen eintreten. Der Besteller ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

III. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Die Fälligkeit der Zahlung berechnet sich nach dem Rechnungsdatum. Rechtzeitige Zahlung ist nur am Datum des Geldeingangs bei uns oder auf dem von uns angegebenen Konto erfolgt. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, sind unsere Zahlungskonditionen 30 Tage netto. Der Abzug von Skonti und Rabatte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt sind.
  2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Neben Verzugszinsen sind wir berechtigt bis zu 10,- € Mahngebühren je Mahnstufe zu erheben.
  3. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber entgegen genommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu lasten des Bestellers. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.
  5. Werden Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die sofortig Zahlung aller unserer Forderungen, die auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen, sowie für noch ausstehende Lieferungen, Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

IV Lieferung

  1. Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager.
  2. Bei Auftragsfertigung kundenindividueller Artikel behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestätigten Liefermenge vor, jedoch bis maximal 100 Kilogramm.
  3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden die entstehenden Lagerkosten dem Besteller berechnet. Nach Inverzugsetzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, die Waren auf Gefahr und Kosten des Bestellers anderweitig einzulagern und I oder dem Besteller zur Verfügung zu stellen.
  4. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
  5. Die Erteilung von Mengenkontrakten (Abrufaufträgen) ist möglich. Solche Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sofern individualvertraglich nicht etwas anderes durch uns schriftlich bestätigt wurde, beträgt die kleinstmögliche Kontraktmenge 2.000 Kilogramm, welche innerhalb von zehn Monaten ab Auftragserteilung gleichmäßig (monatlich) und in vollen Verpackungseinheiten durch den Besteller abgerufen werden müssen. Innerhalb der Kontraktlaufzeit von zehn Monaten nicht ausdrücklich abgerufene Mengen der Gesamtkontraktmenge werden dem Besteller am Ende der Vertragslaufzeit geliefert und fakturiert.
  1. Bei Ereignissen höherer Gewalt verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist für die Dauer der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, Energie- und Rohstoffmangel, kriegsähnliche Zustände und Krieg, gleichgültig, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende der Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als zwei Monate verzögert, sind beide Parteien unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Bei Lieferverzug hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Wir haften dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Im Übrigen ist eine Haftung wegen Lieferverzugs ausgeschlossen.
  3. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Ware restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung von Leihbehältern gehen zu Lasten des Bestellers. Leihverpackungen, die lediglich für den Versand der Ware bestimmt sind, dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  4. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

 

V Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung über
  2. a) wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
  3. b) wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird.
  4. Versicherungsdeckung wird von uns nur im Falle eines schriftlichen Antrags auf Kosten des Bestellers besorgt.

VI Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung aufgrund es Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, z.B. unserer etwaigen Ausstellerhaftung, und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt unsere Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritter zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von unseren Rechten zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Eine Verarbeitung oder Vermischung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder vermischte Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  4. Der Besteller ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt.
  5. Der Besteller tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Sie dienen zur Sicherung unserer Ansprüche in demselben Umfange wie die Vorbehaltsware.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei den Veräußerungen von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

VII. Gewährleistung und Gesamthaftung

  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offene Mängel – auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften – sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
  2. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Unsere Gewähr ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
  3. Als Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach eigener Wahl verpflichtet, die Leistung oder Lieferung unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Im Fall der Mangelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  5. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz einer angemessenen Nachfrist nicht nach, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben.
  1. Im Fall der Haftung ist unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt, es sei denn, dass der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
  2. Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche des Bestellers wegen einer in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Pflichtverletzung verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in einem Jahr.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

VIII. Anwendungstechnische Beratung

Über den Einsatz der von uns gelieferten Ware oder erbrachten Leistung entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigen, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich.

IX Erfüllungsort. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist unser Sitz.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach unserer Wahl unser Sitz oder- der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch bei Urkunden-, Wechsel- oder Scheckstreitigkeiten.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG- „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

X Salvatorische Klausel

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen in seinen übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken.